Darf ein sHP Rezepte für Kollegen ausstellen?

In unseren Kursen zum sek. Heilpraktiker taucht immer wieder die Frage auf, ob ein sek. Heilpraktiker innerhalb einer Praxis an seine Kollegen die Behandlung eines Patienten ohne ärztliche Verordnung delegieren darf, in dem er selbst als Inhaber der Erlaubnis ein Rezept ausstellt, mit dem dann Kollegen ohne die sek. Erlaubnis die Behandlung erbringt.

Die Antwort auf diese Frage lautet aus unserer Sicht eindeutig "nein".

Wie können wir das begründen? Zum einen direkt aus dem Heilpraktikergesetz. Dort steht eindeutig drin: „Wer die Heilkunde ohne Approbation ausüben möchte, bedarf der Erlaubnis“. Das bedeutet, JEDER, der Heilkunde ausüben möchte und nicht selbst Arzt ist, muss dafür eine Erlaubnis besitzen. Im Gesetz steht nicht: „Wer die Heilkunde ausüben möchte, muss jemanden kennen, der eine Erlaubnis hat“.

Die Exklusivität von ärztlichen Diagnosen und Heilbehandlungen im Vergleich zu sekundären Heilpraktikern

Die Delegation einer Heilbehandlung obliegt Ärzten, die dafür ausgebildete Heilhilfsberufsangehörige mit einem Rezept beauftragen. Zuvor haben sie mit ihrem med. Wissen eine Diagnose gestellt, zu der sie aufgrund ihrer Approbation berechtigt sind und die sie aufgrund Ihrer Kenntnisse der Humanmedizin stellen können. Die Aussage, dass auch ein sek. Heilpraktiker ein Rezept ausstellen darf, würde bedeuten, dass ein sek. Heilpraktiker sich in seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen auf die gleiche Qualifikation beruft, wie ein Arzt. Dem ist nicht so.

Für alle, die diesen Fakt von einem Juristen nachlesen möchten, bieten wir euch hier die StellungnahmeDelegation des Verbands-Juristen Dr. Renè Sasse zur Kenntnis an. Er hat an dem Gutachten zur Verfassungskonformität des Heilpraktiker-Berufes für die Bundesregierung unter Jens Spahn als Gesundheitsminister mitgearbeitet und steht den Mitgliedern des Berufs-Verbandes „Freie Heilpraktiker e.V. mit Rat und Tat und seinem Newsletter-Service zur Seite.

Die Klarheit in Bezug auf die Rezeptierung von Heilbehandlungen: Eine kritische Betrachtung für Heilpraktiker ohne Einschränkung

Selbst Heilpraktiker ohne Einschränkung, auch „große“ Heilpraktiker genannt, können keine Heilbehandlung im klassischen Sinn rezeptieren. Sie können Patienten zwar zur Physiotherapie oder Podologie schicken, aber wenn dann der Physiotherapeut diese Behandlung erbringt, braucht er wiederum selbst die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

In Zeitschriften von verschiedenen Berufsverbänden wird diese Information mitunter anders dargestellt. Da es bisher kaum gerichtlich verhandelte Fälle gibt, die zur Anklage gekommen sind, bleibt die letzte Rechtssicherheit dieser Frage insofern offen, dass es dazu kein Urteil gibt. Wir können nur allen Angehörigen von Heilhilfsberufen empfehlen, für sich selbst die Erlaubnis zu beantragen. Denn im Zweifel würde eine Zeitschrift mit einer Fehlinformation in einem indviduellen Gerichtsprozess wenig helfen, um die eigene Ausübung der Heilkunde ohne Approbation zu rechtfertigen.

Effiziente Vorbereitung auf die Heilpraktiker-Prüfung: Unsere 6-Tage-Kurse und die sekundäre Erlaubnis in Sachsen

An unserer Schule gibt es Kurse, die in 6 Kurstagen auf die Überprüfung beim Gesundheitsamt vorbereiten. Durch die Verwaltungsvorschrift des sächsischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz werden die Anträge nach Aktenlage entschieden. So besteht eine gut machbare Chance, die sek. Erlaubnis zu erhalten und damit rechtssicher die Heilkunde auszuüben.